Unsere Satzung
Cette publication est également disponible en : Français (Französisch)
Art. 1 – Name
Die sich der vorliegenden Satzung anschließenden Mitglieder gründen ein den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 1901 und dem Dekret vom 16. August 1901 unterliegenden Verein, der den Namen “Deutsch-Französischer Wirtschaftsclub Hauts-de-France” trägt.
Art. 2 – Zweck
Zweck des Vereins ist es, in der Region HAUTS DE FRANCE die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Synergien und Beziehungen zwischen FRANZÖSISCHEN und DEUTSCHEN Unternehmen, Einrichtungen, Stiftungen und Vereinigungen zu fördern und zu stärken.
Art. 3 – Dauer, Sitz
Die Dauer des Bestehens des Vereins ist nicht begrenzt.
Sein Sitz ist LILLE (Nordfrankreich), 27 rue Jean Bart 59000 LILLE. Er kann durch Entscheidung des Verwaltungsrates verlegt werden.
Art. 4 – Mitglieder
Um als Vereinsmitglied aufgenommen zu werden, ist ein Beitrittsformular zu unterzeichnen, die Aufnahmegebühr zu entrichten und die Zustimmung des Verwaltungsrates einzuholen.
Art. 5 – Beitrag
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dessen Höhe wird durch den Verwaltungsrat festgesetzt.
Art. 6 – Ausscheiden
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Tod ;
durch schriftliche, an den Verwaltungsrat zu richtende Austrittserklärung ;
wenn der Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb einer Frist von einem Monat ab Fälligkeit entrichtet wird ;
bei Ausschluss wegen Vorliegens eines gewichtigen Grundes. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Verwaltungsrates nach Anhörung des per Einschreiben mit Rückschein geladenen Betroffenen.
Art. 7 – Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins beinhalten:
den Ertrag aus den Mitgliedsbeiträgen ;
die Zuschüsse des Staates und der Selbstverwaltungskörperschaften ;
die aus außergewöhnlichen Veranstaltungen stammenden Einnahmen;
die Erträge aus Verkäufen an Mitglieder ;
alle sonstigen, nicht gesetzwidrigen Einnahmen.
Art. 8 – Verwaltungsrat
Der Verein wird durch einen aus drei bis zwölf Mitgliedern bestehenden Rat geleitet. Diese werden für die Dauer von 3 Jahren durch die Hauptversammlung gewählt.
Die ausgeschiedenen Mitglieder können wieder gewählt werden.
Der Rat wählt aus seiner Mitte das Präsidium, bestehend aus einem Präsidenten, einem oder mehreren stellvertretenden Präsidenten, einem Schriftführer und einem Schatzmeister.
Der Präsident vertritt den Verein rechtlich nach außen. Insbesondere nimmt er im Namen des Vereins an Gerichtsverfahren teil.
Der Schriftführer ist mit dem Schriftverkehr und der Archivierung betraut. Er führt Protokoll über die Sitzungen der Hauptversammlung und des Verwaltungsrats und verfasst allgemein alle mit der Vereinsleitung einhergehenden, außer buchführungsrelevanten, Schriften. Er unterhält das in den Artikeln 5 des Gesetzes vom 1. Juli 1901, 6 und 31 des Dekrets vom 16. August 1901 vorgesehene Register. Er sorgt für die Einhaltung der in diesen Bestimmungen vorgeschriebenen Formalitäten.
Der Schatzmeister oder ein von ihm zu kontrollierender Beauftragter führt die Vereinsbücher. Er veranlasst alle Zahlungen und empfängt, unter der Kontrolle des Präsidenten, alle dem Verein geschuldeten Gelder. In die Rücklage eingestellte Werte können nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates veräußert werden. Er führt eine ordentliche, alle von ihm getätigten Geschäfte umfassende Buchhaltung und erstattet vor der die Entlastung erteilenden Jahreshauptversammlung Bericht.
Bei Vakanz sorgt der Verwaltungsrat bis zur nächsten Hauptversammlung für eine vorübergehende Vertretung seiner Mitglieder.
Art. 9 – Sitzung des Präsidiums
Soweit das Vereinsinteresse dies fordert, tritt das Präsidium nach Einberufung durch den Präsidenten oder durch den Schriftführer zusammen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Über die Sitzung wird Protokoll geführt.
Art. 10 – Sitzung des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Trimester nach Einberufung durch den Präsidenten zusammen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Über die Sitzung wird Protokoll geführt.
Art. 11 – Ehrenmitglieder
Der Verein kann einen oder mehrere Ehrenmitglieder aufnehmen.
Art. 12 – Entlohnung
Nach Vorlage entsprechender Belege werden den Verwaltungsratsmitgliedern entstehende Kosten zurück erstattet; Reisekosten werden in Anwendung der vom Finanzamt ausgegebenen Berechnungstafel ersetzt. Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ehrenamtlich.
Art. 13 – Ordentliche Hauptversammlung
Der Hauptversammlung gehören die satzungsgemäß Beitrag leistenden Mitglieder an.
Sie werden einzeln einberufen.
Die Hauptversammlung tritt einmal jährlich im Laufe des Monats Juni zusammen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bzw. deren Vertreter gefasst.
An der Seite der Verwaltungsratsmitglieder übernimmt der Präsident den Vorsitz und stellt die allgemeine Lage des Vereins dar. Der Schatzmeister erstattet seinen Rechenschaftsbericht und legt der Hauptversammlung die Bilanz zur Feststellung vor.
Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates.
Über die Sitzung wird Protokoll geführt. Dieses ist vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Art. 14 – Außerordentliche Hauptversammlung
Die außerordentliche Hauptversammlung befindet über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Sie wird durch den Präsidenten in der in Artikel 13 vorgesehenen Weise einberufen.
Sie kann auch durch mindestens ein Drittel der Mitglieder oder auf Antrag des Verwaltungsrates angefordert werden. Sie wird durch den Präsidenten in der in Artikel 13 vorgesehenen Weise einberufen.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bzw. deren Vertreter gefasst. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über die Vereinsauflösung und die Änderung der Satzung, die mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder bzw. deren Vertreter gefasst werden.
Art. 15 – Geschäftsordnung
Der Verwaltungsrat kann die Aufstellung einer Geschäftsordnung beschließen, die der Genehmigung der Hauptversammlung bedarf.
Sie ist für alle Vereinsmitglieder verbindlich.
Art. 16 – Auflösung
Die Auflösung wird durch die außerordentliche Hauptversammlung ausgesprochen, die einen Liquidator benennt.
Das verbleibende Aktivvermögen fällt gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Juli 1901 an eine die gleichen Zwecke verfolgende Vereinigung.
LILLE, den 25.04.2024 .